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Vorabpauschale und Freistellungsauftrag: so planen Sie den Freibetrag für ETFs

✓ Geprüft am 25.10.2026Rechtsstand 2026Quellen

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag, den thesaurierende Fonds und ETFs jedes Jahr auslösen. Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen – die Bank verrechnet sie dann zuerst mit Ihrem Freistellungsauftrag des neuen Jahres. Nur was darüber hinausgeht, kostet Steuer. Ein ETF-Depot braucht deshalb auch dann Freibetrag, wenn es nichts ausschüttet.

Auf einen Blick

Betrifft
thesaurierende und gering ausschüttende Fonds und ETFs
Basiszins 2025 / 2026
2,53 % / 3,20 %
Angesetzt werden
70 % des Basiszinses auf den Wert zu Jahresbeginn
Abrechnung
erster Werktag des Folgejahres (für 2026: 4. Januar 2027)
Verbraucht
den Freistellungsauftrag des neuen Jahres
Aktien-ETFs
30 % steuerfrei (Teilfreistellung)

Was ist die Vorabpauschale?

Thesaurierende Fonds legen ihre Erträge wieder an, statt sie auszuschütten. Damit trotzdem jedes Jahr etwas versteuert wird, gibt es seit 2018 die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz. Sie unterstellt eine Mindestrendite: den sogenannten Basisertrag. Liegen die Ausschüttungen eines Jahres darunter, wird die Differenz als Vorabpauschale angesetzt.

So wird gerechnet:

  1. BasisertragWert des Fondsanteils am Jahresanfang × Basiszins × 70 %.
  2. DeckelHöchstens so viel, wie der Fonds im Jahr tatsächlich an Wert gewonnen hat (plus Ausschüttungen). Ist der Kurs gefallen, gibt es keine Vorabpauschale.
  3. Ausschüttungen abziehenWas der Fonds im Jahr ausgeschüttet hat, mindert die Vorabpauschale.
  4. KaufjahrHaben Sie die Anteile im laufenden Jahr gekauft, fällt für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat ein Zwölftel weg.
  5. TeilfreistellungBei Aktienfonds sind 30 % steuerfrei, bei Mischfonds 15 %. Nur der Rest verbraucht Freibetrag.
JahrBasiszinsdavon 70 %gilt zugeflossen am
20252,53 %1,771 %2. Januar 2026
20263,20 %2,24 %4. Januar 2027

Den Basiszins veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr im Januar. Er leitet sich aus der Rendite langlaufender öffentlicher Anleihen ab, die die Bundesbank zum ersten Börsentag des Jahres ermittelt.

Wie die Bank Vorabpauschale und Freistellungsauftrag verrechnet

Weil die Vorabpauschale erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen gilt, gehört sie steuerlich in das neue Jahr. Die Bank prüft im Januar, ob Ihr Freistellungsauftrag für das neue Jahr noch Luft hat, und stellt die Vorabpauschale bis zu dieser Höhe frei. Erst was darüber hinausgeht, wird mit 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet.

Rechenbeispiel für 2026

Ein Aktien-ETF ist am Jahresanfang 2026 20.000 € wert und steigt im Laufe des Jahres um mehr als 448 €. Ausschüttungen gibt es keine.

SchrittBetrag
Basisertrag: 20.000 € × 3,20 % × 70 %448,00 €
minus Teilfreistellung 30 %− 134,40 €
steuerpflichtig, am 4. Januar 2027 abgerechnet313,60 €
Steuer mit ausreichendem Freistellungsauftrag 20270,00 €
Steuer ohne Freistellungsauftrag (26,375 %, ohne Kirchensteuer)82,71 €

Schüttet ein ETF dagegen 150 € im Jahr aus, sinkt die Vorabpauschale in diesem Beispiel auf 298 € (448 € minus 150 €). Ist der Fonds im Jahr nur um 200 € gestiegen, greift der Deckel: Dann beträgt die Vorabpauschale höchstens 200 €.

Doppelt besteuert wird nichts: Beim späteren Verkauf mindern alle schon angesetzten Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn (§ 19 Abs. 1 InvStG). Die Vorabpauschale ist also eine Art Vorauszahlung auf den Gewinn.

So stellen Sie Ihren Freistellungsauftrag auf die Vorabpauschale ein

  1. Auftrag unbefristet lassenEin bis 31. Dezember befristeter Auftrag fehlt genau im Januar, wenn die Vorabpauschale abgerechnet wird. Ein unbefristeter Auftrag läuft einfach weiter.
  2. Vorabpauschale einplanenRechnen Sie für jedes Depot grob: Depotwert am Jahresanfang × 2,24 % (70 % des Basiszinses 2026), davon bei Aktien-ETFs 70 %. Bei 20.000 € sind das rund 314 € Freibetrag, die Sie bei dieser Bank fürs nächste Jahr brauchen.
  3. Zinsen und Ausschüttungen dazurechnenTagesgeldzinsen, Dividenden und Verkaufsgewinne verbrauchen denselben Freibetrag. Die Summe aller Aufträge darf 1.000 € (Ehepaare 2.000 €) nicht übersteigen.
  4. Bei Bankwechsel aufpassenZiehen Sie ein Depot im Laufe des Jahres um, rechnet in der Regel die Bank die Vorabpauschale ab, bei der das Depot im Januar liegt. Dort sollte dann auch Freibetrag liegen.

Die Aufteilung auf mehrere Banken erledigt der Freistellungsauftrag-Rechner, der auch die Teilfreistellung berücksichtigt. Wie Sie einen bestehenden Auftrag anpassen, zeigt die Seite Freistellungsauftrag ändern.

Was passiert, wenn kein Freibetrag mehr übrig ist?

Dann braucht die Bank Geld für die Steuer, obwohl aus dem Fonds nichts geflossen ist. Das Gesetz regelt das so (§ 44 Abs. 1 und 1b EStG):

  • Die Bank darf den Steuerbetrag ohne Ihre Einwilligung von einem Konto abbuchen, das Sie bei ihr führen – meist das Verrechnungskonto des Depots.
  • Haben Sie vorher nicht widersprochen, darf sie dafür auch einen eingeräumten Dispositionskredit nutzen.
  • Reicht beides nicht, meldet die Bank das ihrem Finanzamt. Ihr Wohnsitz-Finanzamt fordert die fehlende Steuer dann über die Einkommensteuererklärung nach.

Halten Sie deshalb Anfang Januar ein kleines Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit, wenn Ihr Freistellungsauftrag die Vorabpauschale nicht ganz abdeckt.

Wann eine NV-Bescheinigung oder die Steuererklärung hilft

Wer insgesamt so wenig Einkommen hat, dass keine Einkommensteuer anfällt – etwa Kinder, Studierende oder Rentner mit kleiner Rente –, kann mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung den Steuerabzug ganz vermeiden, auch über 1.000 € hinaus. Und wenn die Bank doch Steuer auf die Vorabpauschale abgezogen hat, obwohl Ihr Sparer-Pauschbetrag insgesamt nicht ausgeschöpft war, holen Sie sie über die Anlage KAP zurück. Wie das geht, erklärt die Seite Kapitalerträge in der Steuererklärung.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Anlageberatung. Stand der Angaben: 09.10.2026.

Häufige Fragen

Verbraucht die Vorabpauschale meinen Freistellungsauftrag?

Ja. Die Bank verrechnet sie zuerst mit dem Freistellungsauftrag – allerdings mit dem des neuen Jahres, weil sie am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen gilt.

Wie hoch ist die Vorabpauschale 2026?

Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 %. Angesetzt werden 70 % davon, also 2,24 % des Fondswerts am Jahresanfang – höchstens aber der tatsächliche Wertzuwachs. Abgerechnet wird am 4. Januar 2027.

Fällt die Vorabpauschale auch bei Verlusten an?

Nein. Ist der Fonds im Jahr nicht gestiegen, gibt es keine Vorabpauschale. Bei kleinem Zuwachs ist sie auf diesen Zuwachs begrenzt.

Zahle ich beim Verkauf doppelt Steuern?

Nein. Die während der Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Gewinn abgezogen.

Betrifft die Vorabpauschale auch ausschüttende ETFs?

Nur, wenn die Ausschüttungen im Jahr kleiner sind als der Basisertrag. Dann wird die Differenz angesetzt. Schüttet der Fonds mehr aus, entfällt die Vorabpauschale.

Quellen