In Deutschland ist das Steuersystem ein komplexes Netzwerk von Regeln und Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen ist der Freistellungsauftrag, der es Anlegern ermöglicht, einen bestimmten Betrag ihrer Kapitalerträge steuerfrei zu behalten. In diesem Artikel erklären wir, was der Freistellungsauftrag ist, wie man ihn beantragt und wann man ihn in der Steuererklärung angeben muss.
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist ein formelles Dokument, das man bei seiner Bank oder Sparkasse einreichen kann. Es erlaubt einem, einen bestimmten Betrag seiner Kapitalerträge steuerfrei zu behalten. Dieser Betrag wird als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet.
Der Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein festgelegter Betrag, der von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen wird, um die steuerpflichtige Summe zu reduzieren. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Jahr für Einzelpersonen und 2.000 Euro pro Jahr für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden.
Hinweis: Der Sparer-Pauschbetrag wurde zum 1. Januar 2023 von 801 Euro (für Einzelpersonen) bzw. 1.602 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner) auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro erhöht.
Wie beantragt man einen Freistellungsauftrag?
Einen Freistellungsauftrag zu beantragen ist ein relativ einfacher Prozess. Man muss lediglich das entsprechende Formular bei seiner Bank oder Sparkasse ausfüllen und einreichen. In der Regel bietet jedes Kreditinstitut hierfür ein Formular an.
Es ist auch möglich, den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken oder Sparkassen aufzuteilen. In diesem Fall muss man jedem Kreditinstitut einen einzelnen Freistellungsauftrag erteilen.
Wichtig: Der Gesamtbetrag aller Freistellungsaufträge darf den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.
Wann muss man den Freistellungsauftrag in der Steuererklärung angeben?
Grundsätzlich muss man den Freistellungsauftrag nicht in der Steuererklärung angeben. Man muss jedoch die Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, in der Steuererklärung angeben und versteuern.
Allerdings gibt es bestimmte Situationen, in denen man den Freistellungsauftrag in der Steuererklärung angeben muss. Dazu gehört zum Beispiel, wenn man Kapitalerträge von ausländischen Banken erhält. In diesem Fall muss man die Anlage KAP in der Steuererklärung ausfüllen und den Freistellungsauftrag angeben.
Ausnahmen beim Freistellungsauftrag
Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen man trotz eines Freistellungsauftrags Steuern zahlen muss. Ein solcher Fall ist, wenn man Kapitalerträge von ausländischen Banken erhält. Da das deutsche Steuersystem, in dem die Banken die Steuern automatisch abführen, nur innerhalb Deutschlands funktioniert, muss man in diesem Fall die Erträge in der Steuererklärung angeben und versteuern.
Ein weiterer Fall, in dem man trotz eines Freistellungsauftrags Steuern zahlen muss, ist, wenn man Einkünfte aus einem Privatdarlehen erhält. Da bei den meisten Privatdarlehen keine Bank beteiligt ist, werden die Steuern nicht automatisch abgeführt. In diesem Fall muss man die Einkünfte in der Steuererklärung angeben und versteuern.
Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Eine weitere Möglichkeit, den Steuerabzug an der Quelle zu vermeiden, ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung). Diese Bescheinigung wird vom Finanzamt auf Antrag erteilt und bestätigt, dass die gesamten Einkünfte des Antragstellers, einschließlich der Kapitalerträge, den Grundfreibetrag nicht übersteigen und daher keine Einkommensteuer anfällt.
Die NV-Bescheinigung ist besonders sinnvoll für Personen mit geringem Einkommen, die hohe Kapitalerträge haben, die den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Dazu gehören oft Rentner, Studenten oder Minijobber.
Fazit
Der Freistellungsauftrag ist ein wichtiges Instrument zur Steueroptimierung. Er ermöglicht es Anlegern, einen bestimmten Betrag ihrer Kapitalerträge steuerfrei zu behalten. Allerdings muss man in bestimmten Situationen trotz eines Freistellungsauftrags Steuern zahlen. Es ist daher wichtig, sich gut über die Regeln und Ausnahmen zu informieren und gegebenenfalls die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.