Alleinstehende haben einen Freibetrag von 801 Euro, Eheleute 1.603 Euro. Das bedeutet, wer verheiratet ist, kann nur gemeinsam einen Freistellungsauftrag beantragen. Die steuerpflichtige Person tut dies schriftlich bei seiner kontoführenden Bank. Bei einem Freistellungsauftrag verheiratet müssen beide Ehepartner dabei sein.
Da einige Banken den Antrag auch online anbieten, sollten sich Verheiratete direkt an die Bank wenden, um keinen Fehler zu machen. Es sein denn, das Konto ist sowieso auf beide Partner ausgerechtet. Dann sollte eine TAN-Unterschrift genügen. Falls nicht, wird einen der Bankberater darauf ansprechen. Hierbei sollten Sie genau recherchieren, um sicherzustellen, dass alles korrekt abläuft.
Alle Angaben müssen korrekt sein
Bei einem Freistellungsauftrag verheiratet, müssen folgende Angaben stehen: Name, Adresse und Geburtsdatum der Steuerpflichtigen. Ebenso ist seit 2011 die UID-Nummer erforderlich. Noch laufende Freistellungsaufträge sind davon nicht betroffen. Ab 2016 ist dies jedoch für alle Pflicht. Ein Freistellungsauftrag ist erst dann gültig, wenn eine Unterschrift getätigt wurde, deswegen ist es wichtig, dass beide Eheleute bei der Bank vorsprechen. Das gilt auch dann, wenn es kein Gemeinschaftskonto gibt. Wer verheiratet ist, kann gemeinsam einen Freistellungsauftrag verheiratete beantragen.
Unverheiratet und Gemeinschaftskonto: Kein Freistellungsauftrag möglich
Partner, die ein gemeinsames Konto besitzen, aber nicht verheiratet sind, können dies leider nicht tun. Das bedeutet, die Beträge eines Gemeinschaftskontos für nicht verheiratete, bleiben auf jeden Fall steuerpflichtig. Wichtig, auch bei Minderjährigen, gibt es einen Steuerabzug. Deswegen sollte für Jugendkonten ebenso ein Freistellungsauftrag beantragt werden.