Freistellungsauftrag für Ehepaare: 2.000 € Freibetrag gemeinsam nutzen
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden können, haben 2026 einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 €. Sie können ihn über einen gemeinsamen Freistellungsauftrag nutzen – unterschrieben von beiden, mit beiden Steuer-IDs – oder jeder erteilt eigene Aufträge über bis zu 1.000 €. Nur der gemeinsame Auftrag ermöglicht die Verlustverrechnung zwischen den Partnern.
Auf einen Blick
- Freibetrag
- 2.000 € gemeinsam (bis 2022: 1.602 €)
- Voraussetzung
- Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, Zusammenveranlagung möglich
- Wahl
- gemeinsamer Auftrag oder Einzelaufträge
- Pflichtangaben
- Steuer-IDs beider Partner, beide unterschreiben
- Verlustverrechnung
- nur mit gemeinsamem Auftrag (auch über 0 €)
Wie hoch ist der Freistellungsauftrag für Ehepaare 2026?
Für zusammen veranlagte Ehepaare beträgt der Sparer-Pauschbetrag 2.000 € – doppelt so viel wie für Ledige. Der Betrag gilt seit 2023 und ist auch 2026 unverändert. Entscheidend ist: Die 2.000 € stehen dem Paar gemeinsam zu. Hat ein Partner nur 300 € Zinsen, der andere 1.500 €, bleibt trotzdem alles steuerfrei, denn der ungenutzte Teil des einen wird beim anderen berücksichtigt (§ 20 Abs. 9 EStG).
Eingetragene Lebenspartner sind Ehepaaren steuerlich gleichgestellt. Alles auf dieser Seite gilt für sie genauso.
Gemeinsamer Auftrag oder Einzelaufträge?
Verheiratete haben die Wahl zwischen zwei Wegen. Die Unterschiede im Überblick:
| Gemeinsamer Auftrag | Einzelaufträge | |
|---|---|---|
| Höchstbetrag | 2.000 € für beide zusammen | je 1.000 € pro Person |
| Gilt für | Einzelkonten beider Partner und Gemeinschaftskonten | nur Konten der jeweiligen Person |
| Unterschrift | beide Partner | jeder für sich |
| Steuer-ID | beide IDs | eigene ID |
| Verlustverrechnung zwischen den Partnern | ja, am Jahresende | nein |
| Flexibilität | Freibetrag des einen hilft dem anderen | Restbetrag nur über die Steuererklärung |
Für die meisten Paare ist der gemeinsame Auftrag die bessere Wahl: weniger Verwaltung, kein Freibetrag bleibt bei einem Partner liegen, und Verluste werden verrechnet. Einzelaufträge können sinnvoll sein, wenn jeder seine Finanzen strikt getrennt halten möchte.
Freistellungsauftrag beim Gemeinschaftskonto
Haben Sie als Ehepaar ein Gemeinschaftskonto oder -depot, brauchen Sie bei dieser Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag. Einzelaufträge der Partner erfassen nur deren eigene Konten. Der gemeinsame Auftrag wirkt dagegen für alle Konten des Paares bei dieser Bank – für das Gemeinschaftskonto ebenso wie für das Einzeldepot eines Partners.
Für Gemeinschaftskonten von Personen, die nicht verheiratet oder verpartnert sind – etwa eine WG oder unverheiratete Paare –, gibt es keinen Freistellungsauftrag. Die Erträge geben beide anteilig in der Steuererklärung an.
Verlustverrechnung zwischen Ehepartnern
Banken führen für jeden Kunden Verlustverrechnungstöpfe. Mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag verrechnet die Bank am Jahresende zusätzlich Verluste des einen Partners mit Gewinnen des anderen.
Beispiel: Partner A hat 2.500 € Kursgewinn im Depot, Partner B 1.000 € Verlust bei derselben Bank. Mit gemeinsamem Auftrag bleiben 1.500 € Gewinn übrig – vollständig durch den Freibetrag von 2.000 € gedeckt. Ohne gemeinsamen Auftrag zahlt A Steuer auf 1.500 € (2.500 € minus 1.000 € Einzelfreibetrag), das sind 395,63 € ohne Kirchensteuer, und B trägt seinen Verlust ins nächste Jahr. Korrigieren lässt sich das dann nur noch über die gemeinsame Steuererklärung.
Wichtig: Die Verrechnung funktioniert auch mit einem gemeinsamen Auftrag über 0 €. Paare, die ihren Freibetrag komplett bei anderen Banken nutzen, können so trotzdem Verluste bei einer weiteren Bank verrechnen lassen.
Aufteilung auf mehrere Banken
Auch der gemeinsame Auftrag lässt sich aufteilen – zum Beispiel 1.200 € bei der Hausbank und 800 € beim Depot. Die Summe aller gemeinsamen Aufträge darf 2.000 € nicht übersteigen. Wie Sie die passende Verteilung finden, zeigt die Seite Höhe und Aufteilung, ausrechnen können Sie sie mit dem Rechner (Option „Ehepaar“).
Heirat, Trennung, Scheidung, Tod: was sich ändert
- HeiratIhre bisherigen Einzelaufträge laufen weiter. Möchten Sie die Vorteile des gemeinsamen Auftrags nutzen, erteilen Sie ihn neu – am besten mit dem Formular für Ehegatten oder online, wenn Ihre Bank das anbietet. Erst danach die Einzelaufträge bei dieser Bank aufheben.
- TrennungLeben Sie dauerhaft getrennt, entfällt ab dem Folgejahr die Zusammenveranlagung. Ersetzen Sie spätestens dann den gemeinsamen Auftrag durch Einzelaufträge über je höchstens 1.000 €.
- ScheidungSpätestens jetzt müssen gemeinsame Aufträge geändert werden. Jeder Partner erteilt für seine Konten einen eigenen Auftrag.
- Tod eines PartnersDer gemeinsame Auftrag gilt nach dem Tod bis zum Jahresende weiter, aber nur noch für die Erträge des hinterbliebenen Partners. Danach braucht der Hinterbliebene einen eigenen Auftrag.
Wie Sie einen bestehenden Auftrag anpassen, steht unter Freistellungsauftrag ändern. Wollen Sie einen Auftrag ganz aufheben, hilft die Seite Freistellungsauftrag kündigen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freistellungsauftrag für Ehepaare 2026?
2.000 € für beide zusammen. Der Betrag gilt seit 2023, bis 2022 waren es 1.602 €.
Müssen beide Ehepartner den Freistellungsauftrag unterschreiben?
Beim gemeinsamen Auftrag ja, und beide Steuer-IDs müssen angegeben sein. Fehlt eine ID, ist der Auftrag unwirksam.
Kann jeder Ehepartner einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen?
Ja, über jeweils bis zu 1.000 €. Er gilt dann nur für die eigenen Konten. Gemeinschaftskonten und die Verlustverrechnung zwischen den Partnern sind damit nicht abgedeckt.
Was ist ein Freistellungsauftrag über 0 €?
Ein gemeinsamer Auftrag ohne Freibetrag. Er sorgt dafür, dass die Bank Verluste und Gewinne beider Partner verrechnet, obwohl der Freibetrag bei anderen Banken liegt.
Gilt das auch für eingetragene Lebenspartner?
Ja. Eingetragene Lebenspartner sind Ehepaaren gleichgestellt und können ebenfalls einen gemeinsamen Auftrag über 2.000 € erteilen.