Der Sparer-Pauschbetrag und der Freistellungsauftrag für Ehepaare

Der Freistellungsauftrag kann von Singles und Eheleuten beantragt werden. Mit einem Unterschied. Handelt es sich um ein Paar, kann der Partner nicht alleine über sein Konto bestimmen, auch wenn dieses, nicht gemeinsam verwendet wird. In dem Fall müssen beide Ehepartner zur Bank gehen und eine Unterschrift leisten.

Die Verwaltung von Kapitalanlagen und die damit verbundenen steuerlichen Aspekte können oft verwirrend sein. Insbesondere für Ehepaare gibt es besondere Regelungen, die genutzt werden können, um die Steuerlast zu mindern. In diesem Artikel werden wir uns ausführlich mit dem Sparer-Pauschbetrag und dem Freistellungsauftrag für Ehepaare beschäftigen und erläutern, wie diese optimal genutzt werden können.

Der Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Betrag, der jedem Kapitalanleger seit 2009 zur Verfügung steht. Für Einzelpersonen liegt dieser Betrag bei € 801,00. Doch was bedeutet das genau für Ehepaare?

Sparer-Pauschbetrag für Ehepaare

Für Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag auf € 1.602,00. Dies bedeutet, dass Ehepaare gemeinsam einen höheren Betrag steuerfrei anlegen können. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Aber was passiert, wenn einer der Partner den Betrag nicht oder nicht vollständig ausschöpfen kann?

Übertrag des Sparer-Pauschbetrags

In solchen Fällen kann der nicht genutzte Teil des Sparer-Pauschbetrags auf den anderen Partner übertragen werden. Dies ist im § 20 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert. Es ist also möglich, dass ein Partner einen Sparer-Pauschbetrag von mehr als € 801,00 in Anspruch nimmt, sofern der andere Partner seinen Betrag nicht vollständig ausschöpft.

Der Freistellungsauftrag

Ein weiteres wichtiges Instrument für die steuerliche Optimierung von Kapitalanlagen ist der Freistellungsauftrag. Mit einem Freistellungsauftrag können Sie Ihrer Bank mitteilen, bis zu welchem Betrag Ihre Kapitalerträge steuerfrei bleiben sollen.

Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Ehepaare

Für Ehepaare besteht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag zu stellen. Dieser kann sowohl für gemeinsame Konten als auch für Konten, die nur auf einen der beiden Partner laufen, gestellt werden. Der Vorteil hierbei ist, dass die Bank die Aufteilung des Freistellungsauftrags übernimmt.

Vorteile eines gemeinsamen Freistellungsauftrags

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann mehrere Vorteile haben. Erstens kann er dazu führen, dass eine Steuerveranlagung der gemeinsamen Kapitalerträge entfällt, sofern beide Partner nur inländische Kapitaleinkünfte beziehen. Zweitens gilt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag auch als Antrag auf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Dies bedeutet, dass Verluste des einen Partners mit den Gewinnen des anderen Partners verrechnet werden können.

Fazit

Der Sparer-Pauschbetrag und der Freistellungsauftrag sind wichtige Werkzeuge für Ehepaare, um ihre Kapitalanlagen steuerlich zu optimieren. Indem sie diese Möglichkeiten nutzen, können sie ihre Steuerlast erheblich reduzieren.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Bitte suchen Sie bei spezifischen Fragen einen Steuerberater auf.