Freistellungsauftrag rückwirkend erteilen, ändern oder löschen: die Fristen
Ein Freistellungsauftrag wirkt immer für das ganze Kalenderjahr: Erteilen oder erhöhen Sie ihn im laufenden Jahr, gilt er rückwirkend ab 1. Januar und die Bank erstattet bereits abgezogene Steuer. Für das Vorjahr erlaubt das Steuerrecht das noch bis 31. Januar, sofern Ihre Bank es anbietet. Danach holen Sie die Steuer nur noch über die Anlage KAP zurück.
Auf einen Blick
- Laufendes Jahr
- erteilen, erhöhen, senken – wirkt ab 01.01.
- Vorjahr
- erstmals erteilen oder erhöhen bis 31.01. des Folgejahres
- Senken
- nur bis zum bereits genutzten Betrag
- Löschen
- ungenutzten Auftrag rückwirkend zum 01.01. widerrufen
- Später
- Erstattung über die Steuererklärung (Anlage KAP)
Im laufenden Jahr: Auftrag wirkt ab 1. Januar
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Deshalb schaut die Bank nicht auf das Datum, an dem Sie den Auftrag erteilen, sondern auf das ganze Kalenderjahr. Haben Sie im Frühjahr Zinsen bekommen und die Bank hat Steuer abgezogen, holt ein Auftrag im Herbst diese Steuer zurück.
Beispiel: Im März bekommen Sie 400 € Zinsen gutgeschrieben, die Bank zieht 105,50 € Kapitalertragsteuer und Soli ab. Im Oktober erteilen Sie einen Freistellungsauftrag über 500 €. Die Bank verrechnet die 400 € nachträglich mit dem Freibetrag und erstattet die 105,50 € auf Ihr Konto.
Dasselbe gilt für eine Erhöhung: Haben Sie 200 € freigestellt und im Jahr 350 € Ertrag, bringt eine Erhöhung auf 350 € die Steuer auf die übrigen 150 € zurück. Wie Sie den Betrag anpassen, zeigt die Seite Freistellungsauftrag ändern.
Fürs Vorjahr: Frist bis 31. Januar
Haben Sie den Auftrag im alten Jahr vergessen oder zu niedrig angesetzt, gibt es eine kurze Nachfrist. Bis zum 31. Januar des Folgejahres können Sie einen Freistellungsauftrag für das Vorjahr noch erstmals erteilen oder erhöhen. Bietet die Bank das an, korrigiert sie den Steuerabzug des Vorjahres – Trade Republic etwa lässt laut eigener Hilfe keine Aufträge für Vorjahre zu.
- Bei der Bank nachfragenNicht jede Bank bietet die Vorjahres-Option an. Fragen Sie im Januar gezielt nach einem Auftrag „für das Vorjahr“.
- Gültigkeit klar angebenMachen Sie deutlich, dass der Auftrag schon für das Vorjahr gelten soll – auf dem Formular beim Gültigkeitsbeginn, online über die Vorjahres-Auswahl, falls die Bank sie anbietet.
- Gesamtsumme beachtenAuch rückwirkend darf die Summe aller Aufträge für dieses Jahr 1.000 € bzw. 2.000 € nicht überschreiten.
Nach dem 31. Januar darf die Bank zwar noch korrigieren, ist dazu aber nicht verpflichtet. Rechnen Sie nicht damit.
Später: Erstattung über die Anlage KAP
Ist die Frist vorbei, ist das Geld trotzdem nicht verloren. Sie geben in der Einkommensteuererklärung die Anlage KAP ab und beantragen die Anrechnung des ungenutzten Sparer-Pauschbetrags (§ 32d Abs. 4 EStG). Das Finanzamt erstattet die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer. Die nötigen Zahlen stehen in der Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank.
Wie Sie die Anlage ausfüllen, erklärt die Seite Steuererklärung für Kapitalerträge. Bei weit zurückliegenden Jahren gelten Fristen des Finanzamts – ob eine Erklärung noch möglich ist, klärt Ihr Finanzamt oder eine Steuerberatung.
| Was Sie wollen | Laufendes Jahr | Vorjahr bis 31.01. | Vorjahr ab 01.02. |
|---|---|---|---|
| Auftrag erstmals erteilen | ja, wirkt ab 01.01. | ja | nur Anlage KAP |
| Auftrag erhöhen | ja, wirkt ab 01.01. | ja | nur Anlage KAP |
| Auftrag senken | ja, bis zum genutzten Betrag | nein | nein |
| Ungenutzten Auftrag widerrufen | ja, rückwirkend zum 01.01. | nein | nein |
Freistellungsauftrag rückwirkend löschen oder senken
Auch nach unten gilt: Änderungen wirken auf das ganze Jahr. Allerdings kann die Bank keinen Freibetrag zurücknehmen, den sie schon verbraucht hat.
- Ungenutzt: Hat die Bank im laufenden Jahr noch nichts freigestellt, können Sie den Auftrag rückwirkend zum 1. Januar widerrufen. Er gilt dann für dieses Jahr als nicht erteilt.
- Teilweise genutzt: Sie können den Auftrag nur bis auf den bereits freigestellten Betrag senken. Hat die Bank schon 300 € freigestellt, ist 300 € das Minimum.
Das ist wichtig, wenn Sie Freibetrag zu einer anderen Bank verschieben möchten: Erst bei der alten Bank senken, dann bei der neuen erhöhen. Mehr zum Widerruf auf der Seite Freistellungsauftrag kündigen.
Muss ich den Freistellungsauftrag jedes Jahr neu stellen?
Nein – sofern er unbefristet erteilt wurde. Ein unbefristeter Auftrag gilt Jahr für Jahr weiter, bis Sie ihn ändern oder widerrufen. Nur einen befristeten Auftrag müssen Sie neu erteilen; er endet zum gewählten 31.12. Welche Variante Sie gewählt haben, sehen Sie im Online-Banking oder auf Ihrer Kopie des Formulars.
Unabhängig davon lohnt ein jährlicher Blick, ob die Höhe noch passt. Tipps dazu unter Höhe und Aufteilung.
Häufige Fragen
Kann ich einen Freistellungsauftrag rückwirkend erteilen?
Ja. Im laufenden Jahr wirkt er automatisch ab 1. Januar. Für das Vorjahr können Sie ihn bis 31. Januar noch erteilen oder erhöhen, sofern Ihre Bank das anbietet.
Ich habe den Freistellungsauftrag vergessen – was nun?
Holen Sie ihn im laufenden Jahr nach, dann erstattet die Bank die Steuer. Ist das Jahr vorbei und der 31. Januar verstrichen, nutzen Sie die Anlage KAP in der Steuererklärung.
Kann ich einen Freistellungsauftrag rückwirkend löschen?
Nur wenn er im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde. Dann können Sie ihn rückwirkend zum 1. Januar widerrufen. Andernfalls lässt er sich nur bis auf den genutzten Betrag senken.
Wann erstattet die Bank die Steuer nach einem neuen Auftrag?
Die Bank verrechnet die bereits einbehaltene Steuer und schreibt sie Ihrem Konto gut. Wann genau, hängt von der Bank ab.