Freistellungsauftrag 2025: Höhe, Ehepaare und was Sie jetzt noch tun können
Der Freistellungsauftrag war 2025 genauso hoch wie 2024 und 2026: höchstens 1.000 € pro Person und 2.000 € für Ehepaare mit gemeinsamem Auftrag. Wer 2025 zu wenig freigestellt hat, kann die Steuer heute nur noch über die Anlage KAP der Steuererklärung 2025 zurückholen – die Nachfrist bei der Bank endete am 31. Januar 2026.
Auf einen Blick
- Höhe 2025 (Ledige)
- 1.000 €
- Höhe 2025 (Ehepaare, gemeinsamer Auftrag)
- 2.000 €
- Änderung gegenüber 2024 und 2026
- keine
- Nachfrist bei der Bank für 2025
- bis 31.01.2026 (abgelaufen)
- Jetzt noch möglich
- Erstattung über die Anlage KAP 2025
- Vorabpauschale für 2025
- zählt zum Freibetrag 2026
Wie hoch war der Freistellungsauftrag 2025?
Ein Freistellungsauftrag kann nie mehr freistellen als den Sparer-Pauschbetrag. Der lag 2025 bei 1.000 € für Ledige und 2.000 € für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2023 und haben sich seitdem nicht verändert – auch für 2026 nicht.
| Jahr | Ledige | Ehepaare |
|---|---|---|
| bis 2022 | 801 € | 1.602 € |
| 2023 | 1.000 € | 2.000 € |
| 2024 | 1.000 € | 2.000 € |
| 2025 | 1.000 € | 2.000 € |
| 2026 | 1.000 € | 2.000 € |
Den Betrag dürfen Sie beliebig auf mehrere Banken verteilen. Entscheidend ist nur, dass die Summe aller Aufträge im Jahr nicht über 1.000 € bzw. 2.000 € liegt. Wie man sinnvoll aufteilt, zeigt die Seite Höhe und Aufteilung.
Haben Sie Ihren Auftrag vor 2023 erteilt, mussten Sie für 2025 nichts tun: Alte Aufträge wurden zum 1. Januar 2023 automatisch um 24,844 % angehoben – aus 801 € wurden so 1.000 €, aus 400 € rund 499 €. Diese Beträge galten 2025 unverändert weiter.
Freistellungsauftrag 2025 für Ehepaare
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner hatten 2025 zwei Möglichkeiten: einen gemeinsamen Auftrag über bis zu 2.000 € oder getrennte Aufträge über je bis zu 1.000 €. Der gemeinsame Auftrag ist meist praktischer, denn er gilt für Einzel- und Gemeinschaftskonten beider Partner bei dieser Bank. Nur mit gemeinsamem Auftrag verrechnet die Bank am Jahresende außerdem Verluste des einen mit Gewinnen des anderen.
Ein Beispiel: Ein Ehepaar hatte 2025 bei Bank A 1.400 € Zinsen auf dem Tagesgeld und bei Bank B 500 € Dividenden. Mit gemeinsamen Aufträgen über 1.450 € bei Bank A und 550 € bei Bank B blieb alles steuerfrei. Mit getrennten Aufträgen wäre das beim Steuerabzug der Bank schwieriger gewesen: Lagen die 1.400 € Zinsen allein auf dem Konto eines Partners, reichte dessen Auftrag über höchstens 1.000 € nicht aus. Mehr dazu auf der Seite Freistellungsauftrag für Ehepaare.
Für einen gemeinsamen Auftrag braucht die Bank die Steuer-Identifikationsnummern beider Partner. Fehlt eine, ist der Auftrag unwirksam.
Gibt es ein eigenes Formular für 2025?
Nein. Der Freistellungsauftrag wird nach einem amtlichen Muster erteilt, das für alle Jahre gleich aufgebaut ist. Ein Formular mit der Aufschrift „2025“ brauchen Sie nicht. Entscheidend ist das Feld zur Gültigkeit: Ein unbefristeter Auftrag gilt ab dem angegebenen Jahr so lange, bis Sie ihn ändern oder widerrufen. Ein befristeter Auftrag endet am 31. Dezember des angegebenen Jahres.
Wer 2025 einen unbefristeten Auftrag hatte, muss also für 2026 nichts neu einreichen. Wer dagegen „befristet bis 31.12.2025“ angekreuzt hat, hat seit Januar 2026 keinen Freibetrag mehr bei dieser Bank – dann zieht die Bank ab dem ersten Euro Steuer ab. Die PDF-Vordrucke vieler Banken finden Sie auf der Seite Freistellungsauftrag Formular, die einzelnen Felder erklärt die Ausfüllhilfe.
Freistellungsauftrag 2025 vergessen oder zu niedrig?
Für das Vorjahr gibt es eine kurze Nachfrist: Bis zum 31. Januar des Folgejahres dürfen Sie einen Auftrag erstmals erteilen oder erhöhen, sofern Ihre Bank das anbietet. Für 2025 war das der 31. Januar 2026. Diese Frist ist vorbei. Danach darf die Bank zwar noch korrigieren, sie muss es aber nicht.
Verloren ist das Geld trotzdem nicht. Sie holen zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer über die Einkommensteuererklärung 2025 zurück:
- Jahressteuerbescheinigung 2025 anfordernJede Bank stellt sie für das Vorjahr aus, oft im Online-Postfach. Darin stehen Erträge, genutzter Freibetrag und abgezogene Steuer.
- Anlage KAP ausfüllenSie beantragen die Anrechnung des nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags (§ 32d Abs. 4 EStG) und tragen die Zahlen aus der Bescheinigung ein.
- Erklärung abgebenDas Finanzamt rechnet den vollen Freibetrag an und erstattet die zu viel einbehaltene Steuer.
Wie viel Zeit Sie haben, hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hatte für 2025 ohne Steuerberatung bis 31. Juli 2026 Zeit. Wer nicht verpflichtet ist und nur freiwillig abgibt, hat nach der vierjährigen Festsetzungsfrist in der Regel bis 31. Dezember 2029 Zeit. Im Zweifel klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung Ihren Fall. Die Anlage KAP erklärt Schritt für Schritt die Seite Kapitalerträge in der Steuererklärung.
Rechenbeispiel: Sie hatten 2025 bei einer Bank 600 € Zinsen ohne Freistellungsauftrag. Die Bank hat 26,375 % abgezogen, also 158,25 € (ohne Kirchensteuer). Über die Anlage KAP bekommen Sie diesen Betrag zurück, wenn Sie Ihren Freibetrag 2025 sonst nirgends genutzt haben.
Vorabpauschale 2025: Sie zählt zum Freibetrag 2026
Ein Punkt sorgt jedes Jahr für Verwirrung: Die Vorabpauschale für thesaurierende Fonds und ETFs aus dem Jahr 2025 gilt erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen – also am 2. Januar 2026. Die Bank hat sie deshalb nicht mit Ihrem Freistellungsauftrag 2025 verrechnet, sondern mit dem für 2026.
Grundlage war der Basiszins zum 2. Januar 2025 von 2,53 %. Davon werden 70 % angesetzt, also 1,771 % des Fondswerts zu Jahresbeginn – höchstens aber so viel, wie der Fonds 2025 tatsächlich an Wert gewonnen hat.
| Beispiel: Aktien-ETF, Wert am Jahresanfang 2025 10.000 € | Betrag |
|---|---|
| Basisertrag (10.000 € × 2,53 % × 70 %) | 177,10 € |
| davon steuerfrei (Teilfreistellung 30 %) | 53,13 € |
| verbraucht Freibetrag 2026 | 123,97 € |
Wer im Januar 2026 überrascht war, dass schon kurz nach dem Jahreswechsel Freibetrag verbraucht oder Steuer abgezogen wurde, findet hier die Erklärung. Wie die Vorabpauschale genau berechnet wird und wie Sie Ihren Auftrag darauf einstellen, zeigt die Seite Vorabpauschale und Freistellungsauftrag.
Was sich von 2025 auf 2026 geändert hat
Beim Freistellungsauftrag selbst nichts: Höhe, Regeln und Formular sind gleich geblieben. Spürbar anders ist nur der Basiszins für die Vorabpauschale. Er stieg von 2,53 % (2025) auf 3,20 % (2026). Bei gleichem Depotwert fällt die Vorabpauschale für 2026, die im Januar 2027 abgerechnet wird, also gut ein Viertel höher aus. Wer ein größeres ETF-Depot hat, sollte bei dieser Bank etwas mehr Freibetrag einplanen. Wie viel, rechnet der Freistellungsauftrag-Rechner aus.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Stand der Angaben: 09.10.2026.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freistellungsauftrag 2025?
Höchstens 1.000 € für Ledige und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Die Beträge galten schon 2023 und 2024 und gelten unverändert auch 2026.
Muss ich meinen Freistellungsauftrag für 2026 neu stellen?
Nur, wenn Sie ihn 2025 befristet erteilt haben oder die Aufteilung nicht mehr zu Ihren Erträgen passt. Ein unbefristeter Auftrag läuft automatisch weiter.
Kann ich für 2025 jetzt noch einen Freistellungsauftrag erteilen?
Bei der Bank in der Regel nicht mehr – die Nachfrist endete am 31. Januar 2026. Die zu viel gezahlte Steuer holen Sie über die Anlage KAP in der Steuererklärung 2025 zurück.
Warum wurde Anfang Januar 2026 schon Freibetrag verbraucht?
Meist liegt das an der Vorabpauschale für thesaurierende Fonds aus dem Jahr 2025. Sie gilt als am 2. Januar 2026 zugeflossen und wird mit dem Freibetrag 2026 verrechnet.
Quellen
- § 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetrag
- § 44a EStG – Freistellungsauftrag
- § 52 Abs. 43 EStG – Anpassung alter Aufträge
- § 32d EStG – Anlage KAP und Günstigerprüfung
- § 18 InvStG – Vorabpauschale
- BMF-Schreiben: Basiszins zum 2. Januar 2025 (2,53 %)
- BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14.05.2025
- § 169 AO – Festsetzungsfrist