Wer Kapital oder zum Beispiel einen Bausparervertrag besitzt, ist verpflichtet, eine Abgeltungssteuer zu bezahlen. Normalerweise wird der fällige Betrag direkt an das Finanzamt weiter geleitet. Möchte der Kunde, dass die Abgeltungssteuer nicht direkt von der Bank abgezogen wird, so muss dieser einen Freistellungsauftrag beantragen. Das hat seine Vor- und Nachteile. Wer keinen Freistellungsauftrag Abgeltungssteuer beantragt, muss sich im Nachhinein die Steuer zurückholen. Dies geschieht, nachdem die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angegeben wurden.
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Ein weiterer Nachteil, der dem Kunden entsteht, das Finanzamt kann einen Kontoabruf machen, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt. Generell passiert zwar nichts, aber wer möchte schon, dass das Finanzamt die eigenen Kontobewegungen durchschnüffelt. Sollte der Abgeltungssteuer Freistellungsauftrag nicht gestellt werden, so zieht das Finanzamt automatisch 25% Abgeltungssteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag ab. Dank dem Sparerpauschbetrag können sich Einzelpersonen 801 Euro behalten und Eheleuten 1602 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, wird abgezogen. Sollte es keinen Freistellungsauftrag geben, kann sich der Kunde diesen Betrag beim Finanzamt retour holen. Einfacher ist es dank dem Freistellungsauftrag Abgeltungssteuer. Der Kunde erspart sich Zeit und jede Menge bürokratischen Aufwand. Der Freistellungsauftrag ist schnell erledigt – in vielen Fällen können Kunden direkt im Online Banking den Freistellungsauftrag beantragen, ändern oder auflösen. Dies geht in der Regel ganz schnell und ohne Umwege.